Benutzungs- und Gebührensatzung

der Gemeinde Soderstorf für das Dorfgemeinschaftshaus in Soderstorf

in der Fassung der 2. Änderung vom 15. Juni 2005

Aufgrund der §§ 6, 8 und 40 der Nieders. Gemeindeordnung in der Fassung vom 22. August 1996 (Nieders. GBVl. S. 382) und der §§ 2 und 5 des Nieders. Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 11.02.1992 (Nieders. GBVl. S. 29), jeweils in der zur Zeit geltenden Fassung, hat der Rat der Gemeinde Soderstorf in seiner Sitzung am 24. Juni 1998 folgende Benutzungs- und Gebührensatzung für das Dorfgemeinschaftshaus in Soderstorf beschlossen:

 A.         Allgemeine Bestimmungen

§ 1

 (1)        Die Gemeinde Soderstorf betreibt das Dorfgemeinschaftshaus in Soderstorf als öffentliche Einrichtung.

 (2)        Es ist Vereinen, Wirten, Institutionen oder Privatpersonen freigestellt, die Räume des Dorfgemeinschaftshauses Soderstorf für eine bestimmte Zeit gegen Zahlung einer Benutzungsgebühr zu nutzen für Veranstaltungen, die den Charakter der Räumlichkeiten entsprechen. Die Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses darf nur nach vorheriger Zustimmung der Gemeinde Soderstorf erfolgen. Der Rat der Gemeinde Soderstorf hat das Recht, ohne weitere Begründung die Durchführung von Veranstaltungen abzulehnen. In Fällen, die eine sofortige Entscheidung notwendig machen, entscheidet der Bürgermeister über die Zulassung von Veranstaltungen.

 (3)        Der Bürgermeister oder die weiteren Beauftragten der Gemeinde Soderstorf üben im Dorfgemeinschaftshaus und an den zum Dorfgemeinschaftshaus gehörenden Außenanlagen das Hausrecht aus.

 § 2

 Geplante Veranstaltungen müssen rechtzeitig bei der Gemeinde Soderstorf oder dem Beauftragten der Gemeinde angemeldet werden. Die zu überlassenden Räume werden in einem Anmeldevordruck vermerkt. Es dürfen nur Räume benutzt werden, die in dem Antragsvordruck angegeben sind.

§ 3

 (1)        Für entstandene Schäden - auch an den Außenanlagen - haftet der Veranstalter. Er hält während der Nutzungsdauer die Ordnung im Hause bzw. in den überlassenen Räumen aufrecht. Evtl. Anordnungen des Bürgermeisters der Gemeinde Soderstorf bzw. der Beauftragten der Gemeinde sind zu befolgen.

 (2)        Der Veranstalter haftet für seine Gäste.

 § 4

 Der Veranstalter ist verantwortlich dafür, daß die für seine Veranstaltung evtl. notwendigen Erlaubnisse und Genehmigungen erteilt worden sind. Ebenso sind ggf. erforderliche Anzeige- und Meldepflichten (z.B. GEMA) vom Veranstalter zu beachten. Eine Überwachung dieser Verpflichtungen ist seitens der Gemeinde weder fachlicher noch in rechtlicher Hinsicht möglich.

 B.         Benutzungsordnung 

§ 5

 (1)        Vor der Benutzung übernimmt der Veranstalter die Räume von dem Beauftragten der Gemeinde. Der Veranstalter überzeugt sich von der Ordnung und Sauberkeit in den betreffenden Räumen. Beanstandungen teilt er sofort dem Beauftragten der Gemeinde mit.

 (2)        Die Sicherheitseinrichtungen (z.B. Feuerlöscher), die die Gemeinde im Rahmen der Betriebserlaubnis vorhalten muß, werden dem Veranstalter gemäß den Sicherheitsbestimmungen überlassen. Sie sind in ordnungsgemäßem, funktionsfähigem Zustand nach Beendigung der Nutzung an die Gemeinde bzw. den Beauftragten der Gemeinde zurückzugeben.

 (3)        Nach Benutzung der Räumlichkeiten sind die Räume durch den Veranstalter  zu reinigen. Die Reinigung des Holzparketts muss besenrein erfolgen. Für die gefliesten Bereiche ist eine Nassreinigung erforderlich.

Die Kontrolle der Reinigung erfolgt durch den Beauftragten der Gemeinde zusammen mit dem Veranstalter. Werden dabei Mängel festgestellt, sind diese unverzüglich durch den Veranstalter zu beseitigen. Ansonsten veranlaßt die Gemeinde eine Reinigung zur Kostenlast des Veranstalters.

Wird durch den Beauftragten der Gemeinde festgestellt, dass eine Nassreinigung und Versiegelung des Holzparketts erforderlich ist, wird diese durch die Gemeinde zur Kostenlast des Veranstalters durchgeführt.

 (4)        Das Gestühl ist nach erfolgter Reinigung gemäß dem Bestuhlungsplan durch den Veranstalter aufzustellen.

 (5)        Die Reinigungspflicht des Veranstalters erstreckt sich auch auf die zum Dorfgemeinschaftshaus gehörenden Außenanlagen.  

§ 6

 Bei Gemeindeveranstaltungen können mit den Wirten Sonderregelungen getroffen werden. 

§ 7 

Die Gemeinde stellt neben den Räumen Papierhandtücher, Toilettenpapier, Seife, Bohnerwachs und Reinigungsgerät, Geschirr und Kücheninventar. Geschirrtücher und Spülmittel stellt der Veranstalter. Eine Verwendung der Einrichtungsgegenstände sowie der Geschirrteile u.a., die zum Dorfgemeinschaftshaus gehören und mitgenutzt werden können, ist außerhalb der Räumlichkeiten nicht zulässig. 

§ 8

 Abfall beseitigt der Veranstalter. Müllsäcke sind zum Selbstkostenpreis beim Beauftragten der Gemeinde zu erwerben.

 C          Gebührenordnung 

§ 9

 Für die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses wird eine Benutzungsgebühr nach der folgenden Gebührenübersicht erhoben. Die Benutzungsgebühr ist grundsätzlich vom Veranstalter im voraus in voller Höhe zu entrichten. 

§ 10

 (1)        Die Gebühren betragen je Nutzungstag: 

Großer Saal:                     200 €

Kleiner Saal:                     120 €

Clubraum:                          50 €

Gruppenraum:                   50 €

 Vereine der Gemeinde Soderstorf und der Samtgemeinde Amelinghausen erhalten für Versammlungen für einen Tag im Jahr eine Ermäßigung von 50 %.

 Kommerzielle Veranstaltungen sind Discos, Abifeten o.ä.. Die Gebühren werden nach Absprache mit dem Beauftragten der Gemeinde bekanntgegeben. 

Stromkosten je Kilowattstunde:  0,35 €

Telefoneinheit:                          0,15 € 

Dauernutzer des Gruppenraums zahlen eine pauschale Gebühr von 5 € pro Stunde. 

(2)        Mit Zahlung der Benutzungsgebühr kann der Veranstalter die betroffenen Räumlichkeiten am Veranstaltungstag sowie am vorhergehenden Tag ab 18.00 Uhr und am dem Veranstaltungstag folgenden Tag bis 12.00 Uhr nutzen. Sollte dieser Zeitraum überschritten werden, ist pro Tag zusätzlich der halbe Gebührensatz zu entrichten.

 (3)        Der Rat der Gemeinde Soderstorf kann beschließen, im Einzelfall aus Billigkeitsgründen von der Gebührenerhebung abzusehen.  

§ 10a 

Wird eine geplante Veranstaltungen wieder abgemeldet, wird trotzdem eine Nutzungsgebühr erhoben. Sie richtet sich nach dem Zeitpunkt der Abmeldung.           

Bis 3 Monate vor dem geplanten Termin:                        Die Rückgabe ist kostenlos.

Bis 1 Monat vor dem geplanten Termin:                          Es werden 50 % der Gebühren fällig.

Weniger als 1 Monat vor dem geplanten Termin:           Die Gebühren werden gem. § 10 der Gebührenordnung erhoben. 

§ 11 

Die Gemeinde kann durch den Beauftragten im voraus einen Sicherheitsbetrag (Kaution) bis zur Höhe von 770,00 € fordern. Die Forderung eines Sicherheitsbetrages - auch die Festsetzung der Höhe - liegt allein im Ermessen der Gemeinde oder ihres Beauftragten. Wird das Dorfgemeinschaftshaus ordnungsgemäß und mängelfrei an den Gemeindebeauftragten zurückgegeben, kommt der Sicherheitsbetrag wieder zur Auszahlung; ansonsten werden die Aufwendungen für die Beseitigung von Mängeln sowie für Reinigungsmaßnahmen einbehalten. Sollte kein Sicherheitsbetrag einbehalten worden sein, sind die entstandenen Aufwendungen für Mängelbeseitigung und Reinigungsmaßnahmen vom Veranstalter vollständig zu erstatten.  

D          Schlußbestimmungen 

§ 12 

Diese Benutzungs- und Gebührensatzung tritt am 01. Juli 1998 in Kraft.  

§ 13 

Bei der Anmeldung einer Veranstaltung im Dorfgemeinschaftshaus erhalten die Veranstalter vom Beauftragten der Gemeinde Soderstorf jeweils eine Ausfertigung dieser Benutzungs- und Gebührensatzung zur Kenntnisnahme ausgehändigt. Bei der Anmeldung der Benutzung für das Dorfgemeinschaftshaus ist diese Benutzungs- und Gebührensatzung schriftlich anzuerkennen.

 Soderstorf, den 24. Juni 1998

 GEMEINDE SODERSTORF

 Der Bürgermeister

 

Veröffentlicht am 08.07.1998

im Amtsblatt für den Landkreis Lüneburg Nr. 9/1998

 Geändert durch Ratsbeschluss vom 22.10.2001.

Die 1. Änderungssatzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.

 Geändert durch Ratsbeschluss vom 15.06.2005.

Die 2. Änderungssatzung tritt am 01.07.2005 in Kraft.